Illegales Schächten Videoüberwachung und unangekündigte Kontrollen in Kleinbetrieben geplant

Redakteur
Tiermediziner kontrollieren einen Schweinestall.
Tiermediziner kontrollieren einen Schweinestall. (Symbolbild) © picture alliance / dpa
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Auf einem Hof in Dorsten sollen Tiere illegal geschächtet worden sein. Nach einem Hinweis der Tierschutzorganisation PETA und einer ersten Prüfung durch das Kreisveterinäramt darf auf dem Hof derzeit kein Geflügel mehr geschlachtet werden. Dies gelte „bis auf Weiteres“, sagte Kreissprecherin Lena Heimers. Weitere Angaben machte der Kreis RE mit Verweis auf laufende Ermittlungen nicht.

Bei dem betroffenen Dorstener Betrieb handelt es sich um einen – per Definition – Kleinbetrieb, weil dort pro Jahr weniger als 1.000 Stück Großvieh geschlachtet werden. Zweimal kontrollierte der Kreis RE den Hof nach den Hinweisen von PETA. Bei den Kontrollen fanden aber keine Schlachtungen statt und abgesehen vom Hofbetreiber waren auch keine Personen vor Ort.

Der Hofbetreiber bezeichnet die Vorwürfe von PETA größtenteils als gelogen. Gegenüber die Bild-Zeitung hatte er aber auch eingeräumt, dass manchmal Personen auf seinem Hof seien, die sich trotz Kameraüberwachung nicht an die Regeln hielten.

Anders als bei Großbetrieben sieht das europäische Tierschutz- und Lebensmittelhygienerecht für diese kleinen Betriebe keine ständige Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes während des Schlachtprozesses vor. Eine solche amtliche Kontrolle während der Entladung der Tiere, ihrer Betäubung und Entblutung soll lediglich in regelmäßigen Abständen und bei Verdacht auf Mängel beim Tierschutz erfolgen.

Schlachtung nur nach Anmeldung

Das würde das Landesamt für Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) in NRW gerne ändern. Auch in Kleinbetrieben sollten demnach „regelmäßige und unangekündigte amtliche Fachrechtskontrollen während der Schlachtung erfolgen“, um Tierschutzverstöße im Schlachtprozess rechtzeitig erkennen und abstellen zu können.

Illegales Handeln außerhalb der regulären Schlachtungen ließe sich durch solche Kontrollen zwar nicht verhindern. Es könnten aber Anhaltspunkte für illegales Handeln festgestellt werden. Auch das Risiko, bei illegalem Schächtgeschehen entdeckt zu werden, würde steigen, heißt es in einem Bericht für den NRW-Umweltausschuss.

Die Landesregierung beabsichtigt, Ordnungsbehörden per Erlass anzuweisen, künftig auch unangekündigt den Schlachtprozess in Kleinbetrieben zu kontrollieren. Weil aber die jeweiligen Schlachtzeiten dem Veterinäramt in der Regel nicht bekannt sind, sollen beabsichtigte Schlachtungen unmittelbar bei der Behörde angemeldet werden. Außerdem arbeitet die Landesregierung daran, Schlachtbetriebe unabhängig von ihrer Größe zu Videoüberwachung zu verpflichten. Dafür fehlt bislang aber die gesetzliche Grundlage.

Zuletzt hatte es im Rhein-Erft-Kreis illegales Schächtgeschehen gegeben. im Dorstener Fall wird weiter ermittelt. Bei einem dritten Fall in NRW, der mehr als zwei Jahre zurückliegt, dauern die strafrechtlichen Ermittlungen bis heute an.

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Mängel bei jedem dritten Kleinbetrieb

  • Von Oktober bis Dezember 2021 fanden Schwerpunktkontrollen in 285 kleinen Schlachtbetrieben in Nordrhein-Westfalen statt, in denen unter 1.000 Stück Großvieh im Jahr geschlachtet werden. Landesweit waren zu diesem Zeitpunkt 356 solcher kleinen Schlachthöfe zugelassen.
  • Dabei wurden Mängel bei jedem dritten Kleinbetrieb festgestellt. Die meisten Verstöße hätten aber keine unmittelbare Auswirkung auf die geschlachteten Tiere, so das LANUV NRW. Bemängelt wurde in erster die fehlende Dokumentation von Vorgängen.
  • Der Ergebnisse der Kontrolle des Schlachtprozesses (Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung) wurde besonders detailliert ausgewertet, weil dort das meiste Risikopotenzial für Tierschutzverstöße besteht. Auch hier hatten die meisten festgestellten Mängel keine direkte Auswirkung auf die während der Kontrolle geschlachteten Tiere. Bemängelt wurden hauptsächlich eine verspätete bzw. nicht dokumentierte Wartung von Ersatzgeräten für die Betäubung sowie die fehlende Dokumentation der vorgeschriebenen Eigenkontrolle der Betäubungswirkung.