Kein Kindergeld für freiwilligen Dienst im Ausland
München (dpa/tmn) Leistet ein Kind einen freiwilligen Hilfsdienst im Ausland, erhalten die Eltern unter Umständen in diesem Zeitraum kein Kindergeld. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: III R 33/07).
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Das trifft zu, wenn das Kind den Dienst nicht als pflichtgemäßen Ersatz für den Wehr- oder Zivildienst erbringt, sondern freiwillig, und es sich nicht um gesetzmäßig anerkannte Dienste handelt. In dem Fall klagte ein Vater auf Gewährung des Kindergeldes für den Zeitraum, in dem seine Tochter einen Einsatz für die «Aktion Sühnezeichen Friedensdienste» in Norwegen absolvierte.
Solche Dienste erfüllten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass das Kindergeld in diesem Zeitraum gewährt wird, entschieden die Bundesrichter. Das sei nur beim Freiwilligen Sozialen Jahr, dem Freiwilligen Ökologischen Jahr und ähnlichen Einsätzen im Sinne des Zivildienstgesetzes der Fall.





